Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 150
§ 150 – Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann seine eigenen Anordnungen ändern.
- Diese Anordnungen betreffen Trennung, Verbindung oder Aussetzung.
- Es gibt eine Ausnahme für § 149 Abs. 2.
- Die Aufhebung kann jederzeit erfolgen.
- Das Gericht hat die Entscheidungsfreiheit über diese Anordnungen.