Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 150

§ 150 – Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung

Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann seine eigenen Anordnungen ändern.
  • Diese Anordnungen betreffen Trennung, Verbindung oder Aussetzung.
  • Es gibt eine Ausnahme für § 149 Abs. 2.
  • Die Aufhebung kann jederzeit erfolgen.
  • Das Gericht hat die Entscheidungsfreiheit über diese Anordnungen.