Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 229

§ 229 – Beauftragter oder ersuchter Richter

Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.

Kurz erklärt

  • Die Befugnisse des Gerichts und des Vorsitzenden werden an den beauftragten oder ersuchten Richter übertragen.
  • Der beauftragte Richter kann Termine und Fristen festlegen.
  • Diese Regelung betrifft die von den Richtern bestimmten Termine und Fristen.
  • Der Vorsitzende hat nicht mehr die alleinige Verantwortung für diese Entscheidungen.
  • Die Befugnisse gelten nur für die spezifischen Aufgaben des beauftragten Richters.