Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 230

§ 230 – Allgemeine Versäumungsfolge

Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Partei eine Prozesshandlung versäumt, hat das Konsequenzen.
  • Die Partei wird von der betreffenden Prozesshandlung ausgeschlossen.
  • Dies gilt allgemein für alle Arten von Prozesshandlungen.
  • Die Versäumnis führt zu einem Nachteil für die betroffene Partei.
  • Es gibt keine Ausnahmen von dieser Regel.