Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 145

§ 145 – Prozesstrennung

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht. (3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann anordnen, dass mehrere Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn es sachliche Gründe dafür gibt.
  • Diese Entscheidung wird durch einen Beschluss getroffen und muss begründet werden.
  • Das gilt auch, wenn der Beklagte eine Widerklage erhebt, die nicht mit dem ursprünglichen Anspruch verbunden ist.
  • Wenn der Beklagte eine Aufrechnung geltend macht, die nicht in rechtlichem Zusammenhang mit der Klage steht, kann ebenfalls eine getrennte Verhandlung angeordnet werden.
  • In solchen Fällen sind die Vorschriften des § 302 anzuwenden.