Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 813

§ 813 – Schätzung

(1) Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen. (2) Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden. (3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, normal Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, normal Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder normal landwirtschaftliche Erzeugnisse normal arabic gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro übersteigt. (4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.

Kurz erklärt

  • Gepfändete Sachen werden auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt.
  • Für Kostbarkeiten wird die Schätzung einem Sachverständigen übertragen; in anderen Fällen kann das Gericht auf Antrag einen Sachverständigen anordnen.
  • Wenn die Schätzung bei der Pfändung nicht möglich ist, muss sie schnell nachgeholt und im Pfändungsprotokoll vermerkt werden.
  • Bei landwirtschaftlichen Betrieben soll ein Sachverständiger hinzugezogen werden, wenn der Wert der zu pfändenden Sachen und Tiere über 2.000 Euro liegt.
  • Die Landesjustizverwaltung kann auch in anderen Fällen die Hinzuziehung eines Sachverständigen anordnen.