Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 94
§ 94 – Kosten bei übergegangenem Anspruch
Macht der Kläger einen auf ihn übergangenen Anspruch geltend, ohne dass er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlasst worden ist, den Anspruch zu bestreiten.
Kurz erklärt
- Der Kläger muss dem Beklagten den Übergang eines Anspruchs mitteilen, bevor er klagt.
- Wenn der Kläger dies nicht tut, kann der Beklagte den Anspruch anfechten.
- Die Prozesskosten, die durch die fehlende Mitteilung entstehen, trägt der Kläger.
- Der Kläger ist verantwortlich, wenn der Beklagte wegen der Unterlassung des Nachweises den Anspruch bestreitet.
- Es ist wichtig, die Übergabe eines Anspruchs rechtzeitig zu kommunizieren, um Kosten zu vermeiden.