Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 404

§ 404 – Sachverständigenauswahl

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen. (2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden. (3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. (4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. (5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

Kurz erklärt

  • Das Prozessgericht wählt die Sachverständigen und legt deren Anzahl fest, kann aber auch nur einen Sachverständigen ernennen.
  • Vor der Ernennung können die Parteien ihre Meinungen zu den Sachverständigen äußern.
  • Öffentlich bestellte Sachverständige sollen bevorzugt werden, es sei denn, besondere Umstände erfordern andere Personen.
  • Das Gericht kann die Parteien auffordern, geeignete Sachverständige vorzuschlagen.
  • Wenn sich die Parteien auf bestimmte Sachverständige einigen, muss das Gericht dieser Einigung folgen, kann aber die Anzahl der gewählten Personen begrenzen.