Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 119

§ 119 – Bewilligung

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. (2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

Kurz erklärt

  • Prozesskostenhilfe wird für jeden Rechtszug einzeln bewilligt.
  • In höheren Rechtszügen wird nicht geprüft, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Gegner ein Rechtsmittel eingelegt hat.
  • Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstreckung gilt für alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts.
  • Dazu gehören auch das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung.
  • Die Regelungen gelten unabhängig von der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung.