Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 349

§ 349 – Vorsitzender der Kammer für Handelssachen

(1) In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. (2) Der Vorsitzende entscheidet über die Verweisung des Rechtsstreits; normal normal über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird; normal normal über die Aussetzung des Verfahrens; normal normal bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; normal normal bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien; normal normal über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a; normal normal im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe; normal normal in Wechsel- und Scheckprozessen; normal normal über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung; normal normal über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; normal normal über den Wert des Streitgegenstandes; normal normal über Kosten, Gebühren und Auslagen. normal normal normal arabic (3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden. (4) Die §§ 348 und 348a sind nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen fördert die Sache für eine mündliche Verhandlung.
  • Beweise dürfen nur erhoben werden, wenn die ehrenamtlichen Richter nicht auf besondere Sachkunde angewiesen sind.
  • Der Vorsitzende entscheidet über verschiedene Verfahrensfragen, wie die Zulässigkeit der Klage und die Aussetzung des Verfahrens.
  • Im Einvernehmen der Parteien kann der Vorsitzende auch selbst Entscheidungen treffen, die normalerweise von der Kammer getroffen werden.
  • Bestimmte Paragraphen (348 und 348a) finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung.