Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 714

§ 714 – Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. (2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

Kurz erklärt

  • Anträge müssen vor dem Ende der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
  • Dies gilt für Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3 und § 712.
  • Die mündliche Verhandlung ist die, auf die das Urteil folgt.
  • Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anträge müssen glaubhaft gemacht werden.
  • Es ist wichtig, die Anträge rechtzeitig einzureichen.