Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 448
§ 448 – Vernehmung von Amts wegen
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann ohne Antrag einer Partei handeln.
- Es spielt keine Rolle, wer die Beweislast trägt.
- Wenn die bisherigen Verhandlungen und Beweise nicht ausreichen, kann das Gericht eingreifen.
- Das Gericht kann die Vernehmung einer oder beider Parteien anordnen.
- Ziel ist es, die Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu klären.