§ 574 – Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder normal normal das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. normal normal normal arabic § 542 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder normal normal die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. normal normal normal arabic (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. (4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Kurz erklärt
- Eine Rechtsbeschwerde ist zulässig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder das zuständige Gericht sie genehmigt hat.
- Die Rechtsbeschwerde ist nur erlaubt, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine einheitliche Rechtsprechung erforderlich ist.
- Wenn das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde zulässt, muss es die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.
- Der Gegner der Rechtsbeschwerde kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Begründungsschrift eine Anschlussbeschwerde einreichen.
- Die Anschlussbeschwerde muss begründet werden und verliert ihre Wirkung, wenn die Hauptrechtsbeschwerde zurückgenommen oder für unzulässig erklärt wird.