Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 575

§ 575 – Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und normal normal die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde. normal normal normal arabic Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. (2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), normal normal in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, normal normal die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; normal normal b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. normal normal normal arabic normal normal normal arabic (4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen. (5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Rechtsbeschwerdegericht eingereicht werden.
  • Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung benennen und erklären, dass Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
  • Eine Kopie der angefochtenen Entscheidung muss der Beschwerdeschrift beigefügt werden.
  • Wenn die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, muss diese ebenfalls innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nachgereicht werden.
  • Die Begründung muss die angefochtenen Punkte, die Gründe für die Rechtsbeschwerde und gegebenenfalls die relevanten Tatsachen darlegen.