Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 356

§ 356 – Beibringungsfrist

Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

Kurz erklärt

  • Wenn es ein ungewisses Hindernis für die Beweisaufnahme gibt, muss das Gericht eine Frist festlegen.
  • Nach Ablauf dieser Frist kann das Beweismittel nur verwendet werden, wenn das Gericht überzeugt ist, dass es das Verfahren nicht verzögert.
  • Die Frist wird durch einen Beschluss des Gerichts bestimmt.
  • Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen über die Nutzung des Beweismittels.
  • Ziel ist es, das Verfahren nicht unnötig zu verzögern.