Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 487

§ 487 – Inhalt des Antrages

Der Antrag muss enthalten: die Bezeichnung des Gegners; normal normal die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; normal normal die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel; normal normal die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Antrag muss den Namen des Gegners enthalten.
  • Es müssen die Tatsachen angegeben werden, zu denen Beweise erhoben werden sollen.
  • Zeugen oder andere zulässige Beweismittel müssen benannt werden.
  • Es ist eine Glaubhaftmachung der Tatsachen erforderlich.
  • Die Glaubhaftmachung soll die Zulässigkeit des Verfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen.