Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 486
§ 486 – Zuständiges Gericht
(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen. (2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen. (3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet. (4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Kurz erklärt
- Ein Antrag muss bei dem Gericht gestellt werden, das für den laufenden Rechtsstreit zuständig ist.
- Ist der Rechtsstreit noch nicht anhängig, muss der Antrag beim zuständigen Gericht für die Hauptsache eingereicht werden.
- Der Antragsteller kann im späteren Verfahren nicht auf die Unzuständigkeit des Gerichts berufen.
- In dringenden Fällen kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht eingereicht werden, wo sich die betroffene Person oder Sache befindet.
- Der Antrag kann auch schriftlich bei der Geschäftsstelle protokolliert werden.