Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 493

§ 493 – Benutzung im Prozess

(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. (2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

Kurz erklärt

  • Eine Partei kann im Prozess auf Tatsachen verweisen, die in einem separaten Beweisverfahren festgestellt wurden.
  • Die Ergebnisse des separaten Beweisverfahrens gelten wie Beweise vor dem Gericht.
  • Wenn der Gegner bei dem Beweisverfahren nicht anwesend war, kann das Ergebnis nur verwendet werden, wenn er rechtzeitig eingeladen wurde.
  • Die Einladung des Gegners ist wichtig für die Gültigkeit der Beweiserhebung.
  • Das Gericht muss die Beweise aus dem separaten Verfahren anerkennen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.