Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 2

§ 2 – Bedeutung des Wertes

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Kurz erklärt

  • Der Wert des Streitgegenstandes ist wichtig für das Verfahren.
  • Dies gilt auch für den Wert der Beschwerde oder der Verurteilung.
  • Die Vorschriften des Gesetzes und des Gerichtsverfassungsgesetzes sind maßgeblich.
  • Es gibt spezielle Regelungen, die in solchen Fällen zu beachten sind.
  • Diese Regelungen werden im Folgenden erläutert.