Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 379

§ 379 – Auslagenvorschuss

Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann verlangen, dass der Beweisführer einen Vorschuss für die Kosten der Zeugenvernehmung zahlt.
  • Der Vorschuss dient zur Deckung der Auslagen, die der Staatskasse entstehen.
  • Wenn der Vorschuss nicht rechtzeitig gezahlt wird, erfolgt keine Ladung des Zeugen.
  • Eine nachträgliche Zahlung muss rechtzeitig erfolgen, um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden.
  • Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen über die Verzögerung des Verfahrens.