Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 878
§ 878 – Widerspruchsklage
(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet. (2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Ein Gläubiger, der widerspricht, muss innerhalb eines Monats nach dem Termin nachweisen, dass er Klage erhoben hat.
- Die Frist beginnt am Tag des Termins.
- Wenn die Frist ohne Nachweis verstreicht, wird der Plan trotz des Widerspruchs ausgeführt.
- Der widersprechende Gläubiger kann weiterhin ein besseres Recht gegen den Gläubiger geltend machen, der nach dem Plan Geld erhalten hat.
- Die Versäumung der Frist und die Ausführung des Plans schließen dieses Recht nicht aus.