Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 230
§ 230 – Allgemeine Versäumungsfolge
Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.
Kurz erklärt
- Wenn eine Partei eine Prozesshandlung versäumt, hat das Konsequenzen.
- Die Partei wird von der betreffenden Prozesshandlung ausgeschlossen.
- Dies gilt allgemein für alle Arten von Prozesshandlungen.
- Die Versäumnis führt zu einem Nachteil für die betroffene Partei.
- Es gibt keine Ausnahmen von dieser Regel.