Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 842
§ 842 – Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.
Kurz erklärt
- Der Gläubiger ist verantwortlich für die Einziehung von Forderungen.
- Wenn der Gläubiger die Einziehung verzögert, kann das dem Schuldner schaden.
- Der Gläubiger muss für diesen Schaden aufkommen.
- Der Schuldner hat Anspruch auf Entschädigung.
- Die Haftung des Gläubigers gilt nur bei Verzögerung der Beitreibung.