Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 842

§ 842 – Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.

Kurz erklärt

  • Der Gläubiger ist verantwortlich für die Einziehung von Forderungen.
  • Wenn der Gläubiger die Einziehung verzögert, kann das dem Schuldner schaden.
  • Der Gläubiger muss für diesen Schaden aufkommen.
  • Der Schuldner hat Anspruch auf Entschädigung.
  • Die Haftung des Gläubigers gilt nur bei Verzögerung der Beitreibung.