Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 841

§ 841 – Pflicht zur Streitverkündung

Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

Kurz erklärt

  • Der Gläubiger muss dem Schuldner den Streit anzeigen, wenn er die Forderung einklagt.
  • Dies gilt nicht, wenn eine Zustellung im Ausland nötig ist.
  • Auch bei öffentlicher Zustellung ist eine Anzeige nicht erforderlich.
  • Die gerichtliche Verkündung ist eine Pflicht des Gläubigers.
  • Ziel ist es, den Schuldner über den Streit zu informieren.