Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 888a

§ 888a – Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht

Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Wenn der Beklagte nach § 510b zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt wird,
  • kann die Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt werden.
  • Dies gilt aufgrund der Regelungen in den §§ 887 und 888.
  • Die Vorschriften dieser Paragraphen schließen die Zwangsvollstreckung aus.
  • Der Beklagte bleibt also vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt.