§ 889 – Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
(1) Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend. (2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888.
Kurz erklärt
- Der Schuldner muss eine eidesstattliche Versicherung abgeben, wenn er dazu verurteilt wurde.
- Die Abgabe erfolgt vor dem Amtsgericht, wo der Schuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.
- Wenn der Schuldner keinen Wohnsitz hat, ist das Amtsgericht zuständig, wo das ursprüngliche Prozessgericht sitzt.
- Es gelten bestimmte Vorschriften (§§ 478 bis 480, 483) für die Abgabe der Versicherung.
- Wenn der Schuldner nicht erscheint oder die Abgabe verweigert, handelt das Vollstreckungsgericht nach § 888.