Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 888a
§ 888a – Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Wenn der Beklagte nach § 510b zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt wird,
- kann die Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt werden.
- Dies gilt aufgrund der Regelungen in den §§ 887 und 888.
- Die Vorschriften dieser Paragraphen schließen die Zwangsvollstreckung aus.
- Der Beklagte bleibt also vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt.