Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 939
§ 939 – Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.
Kurz erklärt
- Eine einstweilige Verfügung kann nur unter bestimmten Bedingungen aufgehoben werden.
- Die Aufhebung erfordert eine Sicherheitsleistung.
- Es müssen besondere Umstände vorliegen, um die Aufhebung zu ermöglichen.
- Die Regelung betrifft vorläufige gerichtliche Entscheidungen.
- Sicherheitsleistungen dienen als Absicherung für die Aufhebung.