Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 939

§ 939 – Aufhebung gegen Sicherheitsleistung

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

Kurz erklärt

  • Eine einstweilige Verfügung kann nur unter bestimmten Bedingungen aufgehoben werden.
  • Die Aufhebung erfordert eine Sicherheitsleistung.
  • Es müssen besondere Umstände vorliegen, um die Aufhebung zu ermöglichen.
  • Die Regelung betrifft vorläufige gerichtliche Entscheidungen.
  • Sicherheitsleistungen dienen als Absicherung für die Aufhebung.