Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 938
§ 938 – Inhalt der einstweiligen Verfügung
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen über notwendige Anordnungen.
- Eine einstweilige Verfügung kann erlassen werden.
- Sequestration ist eine mögliche Form der einstweiligen Verfügung.
- Das Gericht kann dem Gegner bestimmte Handlungen anordnen oder verbieten.
- Besonders kann die Veräußertung, Belastung oder Verpfändung von Grundstücken oder Schiffen untersagt werden.