Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1080
§ 1080 – Entscheidung
(1) Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. (2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Bestätigungen nach bestimmten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 werden ohne Anhörung des Schuldners ausgestellt.
- Eine Kopie der Bestätigung muss dem Schuldner automatisch zugestellt werden.
- Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller eine Zustellung an sich selbst beantragt hat.
- Wenn der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abgelehnt wird, gelten die Regeln zur Anfechtung dieser Entscheidung.
- Die Vorschriften zur Anfechtung einer Vollstreckungsklausel sind entsprechend anzuwenden.