Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 414

§ 414 – Sachverständige Zeugen

Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

Kurz erklärt

  • Bei der Beweisführung vergangener Tatsachen oder Zustände ist besondere Sachkunde erforderlich.
  • Sachkundige Personen können als Zeugen vernommen werden.
  • Die Vorschriften für den Zeugenbeweis gelten in diesen Fällen.
  • Es wird darauf abgestellt, dass Fachwissen nötig ist, um die Tatsachen zu beurteilen.
  • Die Regelungen zum Zeugenbeweis sind in solchen Situationen anzuwenden.