Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 413

§ 413 – Sachverständigenvergütung

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Kurz erklärt

  • Der Sachverständige wird bezahlt.
  • Die Bezahlung erfolgt nach einem speziellen Gesetz.
  • Dieses Gesetz heißt Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
  • Es regelt die Vergütung für Sachverständige.
  • Die Höhe der Vergütung ist im Gesetz festgelegt.