Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 413
§ 413 – Sachverständigenvergütung
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Kurz erklärt
- Der Sachverständige wird bezahlt.
- Die Bezahlung erfolgt nach einem speziellen Gesetz.
- Dieses Gesetz heißt Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
- Es regelt die Vergütung für Sachverständige.
- Die Höhe der Vergütung ist im Gesetz festgelegt.