Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 688

§ 688 – Zulässigkeit

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen. (2) Das Mahnverfahren findet nicht statt: für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt; normal normal wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; normal normal wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste. normal normal normal arabic (3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll. (4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

Kurz erklärt

  • Ein Mahnbescheid kann auf Antrag für Geldforderungen in Euro erlassen werden.
  • Das Mahnverfahren ist ausgeschlossen für bestimmte Unternehmeransprüche und wenn der effektive Jahreszins zu hoch ist.
  • Es findet kein Mahnverfahren statt, wenn die Forderung von einer noch nicht erbrachten Leistung abhängt oder die Zustellung öffentlich bekannt gemacht werden müsste.
  • Bei Zustellungen im Ausland gelten spezielle gesetzliche Regelungen und nur unter bestimmten Bedingungen.
  • Die Vorschriften der Europäischen Verordnung zum Mahnverfahren bleiben unberührt und gelten zusätzlich.