§ 765 – Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder normal normal der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Vollstreckung hängt von einer Leistung des Gläubigers ab, die der Schuldner erbringen muss.
- Das Vollstreckungsgericht kann nur dann Maßnahmen anordnen, wenn der Schuldner nachweislich befriedigt oder im Annahmeverzug ist.
- Der Nachweis muss durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erfolgen.
- Eine Abschrift dieser Urkunden muss bereits zugestellt sein, es sei denn, der Gerichtsvollzieher hat bereits mit der Zwangsvollstreckung begonnen.
- In diesem Fall kann der Nachweis auch durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers erbracht werden.