Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 787

§ 787 – Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

(1) Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, geltend gemacht werden, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren obliegt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.

Kurz erklärt

  • Bei Zwangsvollstreckung eines Rechts an einem Grundstück, das der vorherige Eigentümer aufgegeben hat, kann das Vollstreckungsgericht einen Vertreter bestellen.
  • Dieser Vertreter kümmert sich um die Rechte und Pflichten des Eigentums bis ein neuer Eigentümer eingetragen ist.
  • Die Regelung gilt auch für eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke.
  • Auch hier kann ein Vertreter bestellt werden, wenn das Recht vom vorherigen Eigentümer aufgegeben wurde.
  • Der Vertreter übernimmt die Aufgaben im Zwangsvollstreckungsverfahren bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers.