Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 494

§ 494 – Unbekannter Gegner

(1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen. (2) Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.

Kurz erklärt

  • Der Beweisführer muss einen Gegner benennen, um einen Antrag zu stellen.
  • Wenn er das nicht kann, muss er glaubhaft machen, dass er dafür nicht verantwortlich ist.
  • Das Gericht kann dem Antrag stattgeben, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
  • Bei Zustimmung des Antrags kann das Gericht einen Vertreter für den unbekannten Gegner bestellen.
  • Der Vertreter sorgt dafür, dass die Rechte des unbekannten Gegners während der Beweisaufnahme gewahrt bleiben.