Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 136
§ 136 – Prozessleitung durch Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung. (2) Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. (3) Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen. (4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des Gerichts.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung.
- Er entscheidet, wer das Wort erhält, und kann es entziehen.
- Er ermöglicht es den Mitgliedern des Gerichts, Fragen zu stellen.
- Er sorgt dafür, dass die Verhandlung vollständig und ohne Unterbrechung durchgeführt wird.
- Er schließt die Verhandlung, wenn alles ausreichend besprochen wurde, und verkündet die Urteile.