Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 137
§ 137 – Gang der mündlichen Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen. (3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt. (4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.
Kurz erklärt
- Die mündliche Verhandlung beginnt mit den Anträgen der Parteien.
- Die Parteien müssen ihre Argumente in freier Rede präsentieren.
- Die Vorträge sollen sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Aspekte des Streits abdecken.
- Dokumente dürfen erwähnt werden, wenn keine Partei widerspricht und das Gericht zustimmt.
- In Anwaltsprozessen kann auch die Partei selbst auf Antrag sprechen, zusätzlich zum Anwalt.