Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 138
§ 138 – Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Kurz erklärt
- Die Parteien müssen ihre Aussagen über Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß machen.
- Jede Partei muss sich zu den vom Gegner behaupteten Tatsachen äußern.
- Nicht ausdrücklich bestrittene Tatsachen gelten als anerkannt, es sei denn, die Absicht, sie zu bestreiten, ist aus anderen Erklärungen ersichtlich.
- Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur für Tatsachen zulässig, die nicht die eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen der Partei betreffen.
- Die Parteien müssen klar und deutlich kommunizieren, um Missverständnisse zu vermeiden.