Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 149

§ 149 – Aussetzung bei Verdacht einer Straftat

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. (2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann die Verhandlung aussetzen, wenn während des Rechtsstreits der Verdacht auf eine Straftat entsteht.
  • Die Aussetzung erfolgt, wenn die Straftatsermittlung für die Entscheidung des Rechtsstreits wichtig ist.
  • Eine Partei kann beantragen, die Verhandlung nach einem Jahr seit der Aussetzung fortzusetzen.
  • Die Verhandlung wird nicht fortgesetzt, wenn es gewichtige Gründe für die weitere Aussetzung gibt.
  • Das Gericht entscheidet über die Aussetzung und die Fortsetzung der Verhandlung.