Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 779

§ 779 – Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners

(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt. (2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.

Kurz erklärt

  • Die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner wird nach dessen Tod im Nachlass fortgesetzt.
  • Wenn der Schuldner bei einer Vollstreckungshandlung anwesend sein muss, wird ein besonderer Vertreter für den Erben bestellt, falls die Erbschaft noch nicht angenommen wurde oder der Erbe unbekannt ist.
  • Der Antrag auf einen besonderen Vertreter kann vom Gläubiger gestellt werden.
  • Eine Bestellung eines besonderen Vertreters entfällt, wenn ein Nachlasspfleger eingesetzt wurde.
  • Auch wenn ein Testamentsvollstrecker die Nachlassverwaltung übernimmt, wird kein besonderer Vertreter bestellt.