Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 510b

§ 510b – Urteil auf Vornahme einer Handlung

Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden; das Gericht hat die Entschädigung nach freiem Ermessen festzusetzen.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand verurteilt wird, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, kann der Kläger einen Antrag stellen.
  • Der Beklagte kann zusätzlich zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden, falls er die Handlung nicht rechtzeitig ausführt.
  • Das Gericht legt eine Frist fest, innerhalb der die Handlung erfolgen muss.
  • Die Höhe der Entschädigung wird vom Gericht nach eigenem Ermessen bestimmt.
  • Dies geschieht zusätzlich zur ursprünglichen Verurteilung zur Handlung.