Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 614

§ 614 – Rechtsmittel gegen Urteile des Commercial Courts

Gegen Urteile des Commercial Courts findet die Revision statt. Die Revision gegen Urteile im ersten Rechtszug bedarf keiner Zulassung.

Kurz erklärt

  • Gegen Urteile des Handelsgerichts kann Revision eingelegt werden.
  • Die Revision ist ein Rechtsmittel, um Entscheidungen zu überprüfen.
  • Für Urteile im ersten Rechtszug ist keine Zulassung zur Revision erforderlich.
  • Das bedeutet, dass man direkt Revision einlegen kann.
  • Dies gilt speziell für Entscheidungen des Handelsgerichts.