Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 590
§ 590 – Neue Verhandlung
(1) Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt. (2) Das Gericht kann anordnen, dass die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge. In diesem Fall ist die Verhandlung über die Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen. (3) Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat die Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der Feststellung und Würdigung bestrittener Tatsachen abhängig ist.
Kurz erklärt
- Die Hauptsache wird neu verhandelt, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt.
- Das Gericht kann entscheiden, dass zuerst über die Wiederaufnahme des Verfahrens verhandelt wird.
- In diesem Fall wird die Hauptsache als Fortsetzung der vorherigen Verhandlung betrachtet.
- Das Revisionsgericht ist zuständig für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens.
- Diese Entscheidung kann auch von strittigen Tatsachen abhängen.