Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 589
§ 589 – Zulässigkeitsprüfung
(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. (2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.
Kurz erklärt
- Das Gericht muss prüfen, ob die Klage zulässig ist.
- Es wird überprüft, ob die Klage in der richtigen Form und Frist eingereicht wurde.
- Fehlen diese Voraussetzungen, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
- Die Kläger müssen nachweisen, dass die Klage rechtzeitig eingereicht wurde.
- Es ist wichtig, dass die Fristen eingehalten werden.