Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 732
§ 732 – Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. (2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet über Einwendungen des Schuldners zur Vollstreckungsklausel.
- Die Entscheidung erfolgt durch einen Beschluss.
- Zuständig ist das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel stammt.
- Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung erlassen.
- Es kann die Zwangsvollstreckung vorübergehend einstellen oder nur unter bestimmten Bedingungen fortsetzen.