Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 883

§ 883 – Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. (2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, § 802f Absatz 6, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. (3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Der Gerichtsvollzieher nimmt bewegliche Sachen vom Schuldner und übergibt sie dem Gläubiger.
  • Wenn die Sachen nicht gefunden werden, muss der Schuldner eidesstattlich versichern, dass er sie nicht besitzt und nicht weiß, wo sie sind.
  • Der Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe dieser eidesstattlichen Versicherung ein.
  • Bestimmte gesetzliche Vorschriften gelten auch in diesem Zusammenhang.
  • Das Gericht kann Änderungen an der eidesstattlichen Versicherung beschließen.