Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 105

§ 105 – Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss

(1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden. (2) Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird. (3) Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.

Kurz erklärt

  • Der Festsetzungsbeschluss kann zusammen mit dem Urteil erlassen werden, wenn das Urteil noch nicht ausgefertigt ist und keine Verzögerung auftritt.
  • Bei einem Festsetzungsbeschluss nach § 130b muss ein separates elektronisches Dokument erstellt werden, das mit dem Urteil verbunden wird.
  • Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses ist nicht erforderlich, wenn er zusammen mit dem Urteil erlassen wird.
  • Die Parteien müssen über den festgesetzten Betrag informiert werden, und der Gegner des Antragstellers erhält eine Abschrift der Kostenberechnung.
  • Ein Festsetzungsantrag ist nicht nötig, wenn die Partei vor der Urteilsverkündung ihre Kostenberechnung eingereicht hat; in diesem Fall wird die Abschrift der Kostenberechnung automatisch erstellt.