Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 231
§ 231 – Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
(1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert. (2) Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden.
Kurz erklärt
- Es ist keine Androhung nötig, damit gesetzliche Folgen eintreten.
- Die Folgen treten automatisch ein, es sei denn, das Gesetz verlangt einen Antrag.
- Wenn ein Antrag erforderlich ist, muss dieser gestellt werden.
- Bis zur Schließung der mündlichen Verhandlung kann die versäumte Handlung nachgeholt werden.
- Der Antrag muss vor der mündlichen Verhandlung eingereicht werden, um die Handlung nachzuholen.