Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 243
§ 243 – Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.
Kurz erklärt
- Bei Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei wird ein Nachlasspfleger bestellt.
- Ein Testamentsvollstrecker kann ebenfalls zur Führung des Rechtsstreits berechtigt sein.
- Die Vorschriften des § 241 sind anzuwenden, wenn das Verfahren wieder aufgenommen wird.
- Wenn ein Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird, gelten die Vorschriften des § 240.
- Diese Regelungen betreffen die Fortführung des Verfahrens nach dem Tod einer Partei.