Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 506
§ 506 – Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. (2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Wenn durch Widerklage oder Klageerweiterung ein Anspruch entsteht, der zu den Landgerichten gehört, muss das Amtsgericht sich für unzuständig erklären.
- Das Amtsgericht verweist den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht.
- Dies gilt auch, wenn eine Partei vor der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag stellt.
- Der Antrag auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses, das zu den Landgerichten gehört, führt ebenfalls zur Unzuständigkeit des Amtsgerichts.
- Bestimmte Vorschriften (§ 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1) finden in diesem Zusammenhang ebenfalls Anwendung.